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Stolpersteine e.V.

Satzung Stolpersteine in Memmingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein Stolpersteine in Memmingen (e.V.) mit Sitz in Memmingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an verfolgte des NS-Regimes und die Förderung der Toleranz in der Gegenwart.

1.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Pflege des Gedenk-Projektes „Stolpersteine“ des Künstlers Gunter Demnig.

1.4 „Stolpersteine“ sind im Fußgängerbereich eingelassene, 10x10x10 cm große Betonsteine, auf deren Oberseiten Messingplatten verankert sind. Darin sind Name und Daten des Opfers eingestanzt.

1.5 Tausende seit 1996 in Europa verlegte „Stolpersteine“ bilden inzwischen eine europawweite dezentrale Gedenkstätte.

1.6 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

1.7 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Selbstlose Betätigung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann der Antragsteller schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Ablehnung bindend entscheidet.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, kann nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Binnen eines Monats ab Zugang des Mitteilungs kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder leisten laufende Jahresbeiträge. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
Ein Mitglied, das mit seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 6 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu 5 Beisitzer/innen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Anzahl der Beisitzer/innen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln und ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 7 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden in gleicher Weise wie der Vorstand gewählt. Ihre Wahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung zu berichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, auch per E-Mail, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der
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Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Fall seiner/ihre Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollen beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge – auch auf Änderung der Tagesordnung – einzubringen. Anträge sind schriftlich und bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuliefern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Historischen Verein Memmingen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Memmingen, den 27. Juni 2013
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